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Urheberrecht: Schutz auch ohne Copyright-Symbol!


Das Urheberrecht schützt die Rechte der Urheber an ihren Werken, als deren persönliche geistige Schöpfungen. Hierzu zählen unter anderem Werke der Musik sowie Texte und Bilder, Grafiken, Videos, Fotos oder Software, deren Verwertung grundsätzlich der Zustimmung des Urhebers oder des von ihm bestimmten dritten Rechteinhabers bedarf. Anders als oftmals angenommen, bedarf es zur Begründung eines Urheberrechtes nicht etwa der Anbringung eines Copyright Zeichens (C). Das Urheberrecht entsteht bereits mit Schöpfung des Werkes.

 

Verstöße gegen das Urheberrecht im Internet werden insbesondere durch das illegale Verbreiten und Vervielfältigen von rechtlich geschützten Werken begangen. Dabei stellt sich aus Sicht der Rechteinhaber die Frage, was beachtet werden muss, wenn sie anderen Verwertungsrechte einräumen und in welchem Rahmen eine zulässige Verwertung stattfindet. Darüber hinaus ist es notwendig, die eigenen Rechte gegen unerlaubte Verwendungen zu verteidigen.

 

Aus Sicht eines Nutzers von Werken ist der Umfang der eingeräumten Rechte stets vertraglich genau festzulegen, damit später keine Uneinigkeit oder offengelassene Fragen über Vergütung sowie ggf. räumliche, zeitliche oder inhaltliche Beschränkungen auftauchen.

 

Urheber und ausschließlich Nutzungsberechtigte können ihre Rechte schnell und - in Relation zu teueren Gerichtsverfahren - kostengünstig außergerichtlich durch auf die Materie spezialisierte Rechtsanwälte verteidigen, sollten ihnen Urheberverletzungen durch Nichtberechtigte oder Überschreitung des Nutzungsumfanges bekannt werden. Ihre durch die unberechtigte Nutzung des Werkes entgangenen Vergütungen und Umsätze und die entstandenen Anwaltskosten können sie vom Gegner zurückfordern, die übliche Vergütung sogar teilweise in mehrfacher Höhe (sog. Lizenzanalogie und Strafaufschlag).

 

Zur außergerichtlichen Streitschlichtung stellt der deutsche Bundesgesetzgeber im Urheberrecht die Instrumente des anwaltlichen Aufforderungsschreibens unter Forderung der Unterlassung (sog. Abmahnung) zur Verfügung. Auf Seiten der deutlich kostenintensiveren gerichtlichen Geltendmachung ist eine zeitlich Effektive Möglichkeit, der vorläufige Rechtsschutz und die einstweilige Verfügung oder danach bzw. nach Ablauf der Dringlichkeitsfrist das länger dauernde Klageverfahren, z.b. die Unterlassungsklage oder Stufenklage auf Löschung, Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz gegeben.

 

Wer von einem Urheber oder Rechteinhaber urheberrechtlich auf Unterlassung, Schadensersatz, Rechtsanwaltskosten etc. in Anspruch genommen wird, sollte keine Zeit verlieren und sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Eine ausbleibende, verspätete, unbedachte oder falsche Reaktion auf ein Abmahnschreiben, z.B. durch Unterzeichnung einer vorformulierten Unterlassungserklärung kann teure Konsequenzen haben. Durch teilweise betriebenen Abmahnmissbrauch hat dieses Rechtsinsitut traurige Berühmtheit erlangt und es herrscht große Verwirrung über die Reaktionsmöglichkeiten.

 

In der Regel hilft dagegen die Beauftragung eines eigenen Anwaltes, Kosten zu sparen. In jedem Falle verschafft es ihnen jedoch Überblick über die Situation und Handlungssicherheit.

 

Internetnutzer sehen sich oftmals in einer scheinbar hilflosen Situation, wenn sie wegen eines im Internet verwendeten Photos, eines Downloads eines Musikalbums oder Musikstücks, Films oder Computerspiels im Rahmen von Peer-to-Peer- Tauschbörsen oder -Netzwerken (sog. Internettauschbörsen, P2P oder ähnliches) abgemahnt wurden.

 

Gerade ein Fachanwalt für IT-Recht ist ein Rechtsanwalt, der dabei besonders auf die Fragestellungen des Urheberrechts im Internet geschult ist und bei Bearbeitung derartiger Fälle spezialisiert schnelle und unkomplizierte Hilfe leistet. Er hat auf seinem Gebiet, vergleichbar mit einem Facharzt für sein medizinisches Spezialbereich, besondere theoretische und praktische Kenntnisse nachgewisesen, eine erfolgreiche Prüfung abgelegt und erst dadurch den Fachanwaltstitel verliehen bekommen. Fachanwälte sind daneben gesetzlich besonders verpflichtet, sich ständig und speziell auf ihrem Gebiet fortzubilden.

 

Bei abgemahnten Mandanten prüfen wir die gegnerischen Forderungen, die Abmahnkosten, Zahlungs- und Schadensersatzansprüche, die Formulierung der Unterlassungserklärung einschließlich der geforderten Vertragsstrafe, überwachen die Fristen und werden für Sie eine sachgemäße Vertretung gegenüber der abmahnenden Kanzlei und dem Urheber übernehmen. Im Urheberprozess vertreten wir Sie ebenso.

 

Als Urheber und Rechteinhaber unterstützen wir Sie bei dem Schutz und der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Urheber- oder Nutzungsrechte oder beraten Sie als Urheber bei der Vertragsgestaltung mit Verwertungsgesellschaaften und anderen Verwertern und als Nutzungsberechtigter bei der zulässigen Verwertung Ihrer mit Zustimmung des Urhebers erworbenen Rechte an dessen Werken.

 

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RA Markus G. Werner  Schwarzer Bär 4  30449 Hannover  kontakt(at)mediamandat.de  
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