Die Abmahnkosten: Nicht ohne Spielraum!
Die Abmahnkosten sind zu unterscheiden von denjenigen Kosten, die die Abmahnung als sonstigen Schadensersatz, z.B. wegen geltend gemachter Lizenzschäden bei Urhebern, beinhalten. Abmahnkosten sind diejenigen Kosten, die durch das anwaltliche Tätigwerden entstehen, also das Anwaltshonorar. Die Höhe der Anwaltskosten ergibt sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls (so zum Beispiel der Schwierigkeitsgrad der Bearbeitung) und dem in Rede stehenden Streitwert. Sie sind folglich von Fall zu Fall verschieden.
Die Kosten, die in der Abmahnung geltend gemacht werden, umfassen allerdings nicht nur diese Abmahnkosten sondern auch den Ersatz, den der Verletzte vom Verletzer für die Verletzung verlangt. Benutzt beispielsweise der Verletzer auf seiner Homepage Fotos vom Verletzten, wozu er keine Berechtigung hatte, verlangt der Verletzte meist die Gebühren, die der Verletzer für die Verwendung hätte zahlen müssen zuzüglich zu einem Strafaufschlag im Wege der Berechnung der sogenannten Lizenzanalogie. Die Kosten, die in der Abmahnung geltend gemacht werden, sind folglich deutlich höher als die reinen Abmahnkosten. Beides kann allerdings vom Verletzer ersetzt verlangt werden.
Um der sog. „Abmahnwelle“ entgegen zu treten, hat der Gesetzgeber in § 97 a II Urhebergesetz (UrhG) eine Kostenbegrenzung der Abmahnkosten auf 100,- € eingeführt. Allerdings nur für bestimmte Fälle. Nicht jeder Sachverhalt kann unter diese Norm gefasst und somit die Abmahnkosten darin beschränkt werden.
Wir sind darauf spezialisiert, Abmahnungen auch hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Forderungen auf deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Rechteinhabern sind wir bei der Erstellung von Aufforderungsschreiben und der Geltendmachung von Schadenserstzforderungen nach Maßgabe der gesetzlichen Rahmenbedingungen behilflich.
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